Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 10 (Zu § 59 FlurbG)

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/10#abs-1 (1) Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Teilen bekannt gegeben. Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/10#abs-2 (2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Teile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin bei der Flurbereinigungsbehörde schriftlich vorgebracht werden.

§ 9 § 11