Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 7 (Zu § 33 FlurbG)

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung ist dazu zu hören. In forstwirtschaftlichen Angelegenheiten ist auch die forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören.

§ 6 § 8