nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.