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§ 7 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 33 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung ist dazu zu hören. In forstwirtschaftlichen Angelegenheiten ist auch die forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören.