Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 6 (Zu § 33 FlurbG)

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend vier Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 § 7