Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 4 (Zu § 26 b Abs. 3, § 21 Abs. 7 FlurbG)
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/4#abs-1 (1) Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften ist von einem Angehörigen des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/4#abs-2 (2) Der Vorsitzende wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Erstreckt sich ein Verband über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmen diese den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde den Vorsitzenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/4#abs-3 (3) Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/4#abs-4 (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.