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§ 4 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 26 b Abs. 3, § 21 Abs. 7 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften ist von einem Angehörigen des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung wahrzunehmen.

(2) Der Vorsitzende wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Erstreckt sich ein Verband über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmen diese den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde den Vorsitzenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.