Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 14 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/14#abs-1 (1) Bei jeder oberen Flurbereinigungsbehörde wird ein Ausschuss gebildet, der über Widersprüche in den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen entscheidet (Widerspruchsausschuss). Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der Besetzung von zwei Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Ein Beamter des höheren Dienstes muss die Befähigung zum Richteramt haben. Der Vorsitzende muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein. Die Vorschriften nach § 139 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FlurbG finden entsprechende Anwendung. In Angelegenheiten der Forstwirtschaft müssen die Beisitzer Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/14#abs-2 (2) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft die beamteten Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und bestimmt deren Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/14#abs-3 (3) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde stellt im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsauschüsse auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens vier Namen pro Liste enthalten. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.

§ 13 § 15