Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

AGFlurbG

Art 15 Ehrenamtliche Richter (Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts auf. Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Landwirte enthalten. Aus dieser Liste beruft der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs nach Anhörung des Staatsministeriums zwei ehrenamtliche Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.

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