Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 11 (Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)
Stand: 27.08.2026
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung von Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen durch die Vermessungsbehörden und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG ) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148).