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§ 10 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 59 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Teilen bekannt gegeben. Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.

(2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Teile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin bei der Flurbereinigungsbehörde schriftlich vorgebracht werden.