Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 7 Präsident

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/7#abs-1 (1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofes. Er vertritt den Rechnungshof nach außen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/7#abs-2 (2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen verteilen im Einvernehmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und regeln die Vertretung der Mitglieder. Für die Beschlußfassung gilt § 10 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/7#abs-3 (3) Innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.

§ 6 § 8