Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz

RHG

Art 10 Beratungsgeheimnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Das gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.

Art 9 Art 11