Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz
RHGArt 10 Beratungsgeheimnis
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Das gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.