Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 8 Vizepräsident

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/8#abs-1 (1) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Der Vizepräsident wird von dem nach der Dauer der Mitgliedschaft dienstältesten, bei gleicher Dauer vom lebensältesten Mitglied vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/8#abs-2 (2) Der Vizepräsident kann außerdem Befugnisse des Präsidenten ausüben, soweit sie ihm durch diesen übertragen sind.

§ 7 § 9