Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 3 Gliederung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/3#abs-1 (1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/3#abs-2 (2) In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefaßt, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.