Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 3 Gliederung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/3#abs-1 (1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/3#abs-2 (2) In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefaßt, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 2 § 4