Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 4 Mitglieder
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/4#abs-1 (1) Mitglieder des Rechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/4#abs-2 (2) Die Mitglieder des Rechnungshofes müssen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und langjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügen. Ein Drittel der Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.