Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 2 Berichterstattung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/2#abs-1 (1) Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/2#abs-2 (2) Werden dem Präsidenten durch die Tätigkeit des Rechnungshofes Tatsachen bekannt, deren Berichterstattung im öffentlichen Interesse keinen Aufschub duldet, so soll er über diese Tatsachen umgehend den Landtag unterrichten.