Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 1 Stellung und Sitz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/1#abs-1 (1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/1#abs-2 (2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Döbeln.