Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz

WBG

§ 8 Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung haben das Recht, eigene Prüfungen durchzuführen. Diese können staatlich anerkannt werden. Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt. § 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

§ 7 § 9