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Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 46 Stellenbewirtschaftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/46#abs-1 (1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen

1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

§ 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/46#abs-2 (2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

§ 45 § 47