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§ 46 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) — Stellenbewirtschaftung

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen

1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

§ 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.