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# § 42 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) — Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. Die Aufgaben des Dienstherrn werden bis zu deren Übernahme für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Schönfeld durch die Gemeinde Schönfeld, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Berggießhübel-Land durch die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes An der Talsperre Klingenberg durch die Gemeinde Pretzschendorf wahrgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 42 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/42

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