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# § 55 FOSO (Sachsen) — Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn in den Fächern nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eingebracht werden können:

1. zwei Leistungskursfächer mit insgesamt mindestens 20 Punkten in einfacher Wertung und

2. mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurshalbjahresergebnisse mit mindestens fünf Punkten, darunter mindestens zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Leistungskursfächern.

Es müssen dabei mindestens 95 Punkte von höchstens 285 erreichbaren Punkten erzielt werden.

(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich die Prozentzahl auf mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse.

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Zitiervorschlag: § 55 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/55

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