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# § 48 FOSO (Sachsen) — Allgemeine Voraussetzungen

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler aus der gymnasialen Oberstufe, die diese ohne Abschluss verlassen, gliedert sich in einen schulischen und in einen berufsbezogenen Teil sowie in eine schriftliche Prüfung in einem fachrichtungsbezogenen Fach.

(2) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können frühestens nach zwei Kurshalbjahren in der gymnasialen Oberstufe beantragen, dass die dort erbrachten Leistungen auf den schulischen Teil der Fachhochschulreife angerechnet werden. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt in der Oberstufe gestellt, sind jeweils nur die beiden Kurshalbjahresergebnisse der Fächer zu berücksichtigen, die in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Kurshalbjahren belegt wurden.

(3) Antragsberechtigt ist, wer die gymnasiale Oberstufe ohne die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife verlässt. Sofern nichts anderes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für diese ehemaligen Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden und des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums, des Kollegs und für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler aus der Oberstufe der Gemeinschaftsschule.

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Zitiervorschlag: § 48 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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