Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 44 Zulassung zur Schulfremdenprüfung
Stand: 17.09.2026
Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Prüfungszulassung die Prüfungstermine, die jeweilige Prüfungszeit und den Prüfungsort mit.