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§ 44 FOSO (Sachsen) — Zulassung zur Schulfremdenprüfung

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Prüfungszulassung die Prüfungstermine, die jeweilige Prüfungszeit und den Prüfungsort mit.