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FOSO

§ 43 Versagungsgründe

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/43#abs-1 (1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 3 nicht erfüllt werden oder

2. die Nachweise gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 2, 5 und 6 nicht erbracht werden.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Nachweise auch nach Aufforderung nicht vorlegt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/43#abs-2 (2) Die Zulassung ist auch zu versagen, wenn in der Fachrichtung Gestaltung die Aufnahmeprüfung nicht bestanden wurde.

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