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# § 43 FOSO (Sachsen) — Versagungsgründe

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 3 nicht erfüllt werden oder

2. die Nachweise gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 2, 5 und 6 nicht erbracht werden.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Nachweise auch nach Aufforderung nicht vorlegt wurden.

(2) Die Zulassung ist auch zu versagen, wenn in der Fachrichtung Gestaltung die Aufnahmeprüfung nicht bestanden wurde.

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Zitiervorschlag: § 43 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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