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# § 3 FOSO (Sachsen) — Verweildauer

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.

(2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.

(3) Auf die Verweildauer werden alle Ausbildungszeiten, die an der Fachoberschule verbracht wurden, angerechnet. Dies schließt den Wechsel der Fachrichtung oder den Neubeginn der Ausbildung ein.

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Zitiervorschlag: § 3 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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