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§ 26 Prüfungsausschuss

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/26#abs-1 (1) An jeder Schule wird zur Durchführung der Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet. Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.

1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,

2. in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern diese Person nicht bereits dem Prüfungsausschuss vorsitzt, und

3. die Lehrkräfte, die in der Klassenstufe 12 in den Fächern der Abschlussprüfung unterrichtet haben.

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen, sofern diese für eine prüfende Tätigkeit fachlich geeignet sind und mindestens über die Lehrerlaubnis für das Prüfungsfach verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/26#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/26#abs-3 (3) Kommt ein Ausschluss von der Prüftätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/26#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des von ihm beauftragten Mitglieds des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/26#abs-5 (5) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass der Beschluss eines Ausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/26#abs-6 (6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von dem vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.

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