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FOSO

§ 17 Bewertung der Leistungen

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/17#abs-1 (1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der Schülerleistung. Die erbrachten Schülerleistungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/17#abs-2 (2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/17#abs-3 (3) Die Jahresnote eines Faches wird auf der Grundlage von § 14 Absatz 5 aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweisen gebildet.

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