(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der Schülerleistung. Die erbrachten Schülerleistungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.
(3) Die Jahresnote eines Faches wird auf der Grundlage von § 14 Absatz 5 aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweisen gebildet.