Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 18 Versäumnis eines Leistungsnachweises
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/18#abs-1 (1) Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note „ungenügend“, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. Liegt nach Einschätzung der klassenleitenden Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, teilt sie dies der Fachlehrkraft mit. Diese entscheidet unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin des Leistungsnachweis nachzuholen ist. Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/18#abs-2 (2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt.