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FSO

§ 95 Schulfremdenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/95#abs-1 (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 93 und 94 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/95#abs-2 (2) In den weiteren Lernfeldern der Stundentafel, mit Ausnahme des Wahlbereichs, finden schriftliche Prüfungen von jeweils 60 bis 120 Minuten statt. Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass anstelle einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 94 § 96