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§ 95 FSO (Sachsen) — Schulfremdenprüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 93 und 94 durchgeführt.

(2) In den weiteren Lernfeldern der Stundentafel, mit Ausnahme des Wahlbereichs, finden schriftliche Prüfungen von jeweils 60 bis 120 Minuten statt. Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass anstelle einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.