Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 94 Praktische Prüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/94#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung sind in den einzelnen Fachrichtungen unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen:
1. eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Berufsnachwuchs ausbilden“; die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten für die Durchführung einer von dem Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 30 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind, und
2. eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Mitarbeiter einstellen und führen“; die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Darlegung, in der eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, und 20 Minuten für das darauf aufbauende Fachgespräch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/94#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. Die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Planung und 180 Minuten für die praktische Durchführung.