Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 96 Berufsbezeichnung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Gartenbau“,

2. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Garten- und Landschaftsbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Garten- und Landschaftsbau“,

3. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Hauswirtschaft“ oder

4. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“.

§ 95 § 97