Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 76 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/76#abs-1 (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/76#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 findet eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten statt.