(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 findet eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten statt.
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(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 findet eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten statt.