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§ 76 FSO (Sachsen) — Schulfremdenprüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 findet eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten statt.