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FSO

§ 7 Aufnahmeverfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/7#abs-1 (1) Der Aufnahmeantrag ist innerhalb der Bewerbungsfrist an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachschule zugeordnet ist. Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist:

1. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,

2. Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit,

3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,

4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber,

a)

ob bereits eine Zulassung zur Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorgelegen hat,

b)

ob an der Abschlussprüfung bereits teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden,

c)

an welchen weiteren Fachschulen zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewerbungen eingereicht worden sind,

d)

an welcher Fachschule die Bewerbung in einem Auswahlverfahren bisher unberücksichtigt geblieben ist, sowie

5. soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/7#abs-2 (2) Folgende Daten werden verarbeitet:

1. Vor- und Familienname,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht,

4. Anschrift,

5. Telefonnummer,

6. Staatsangehörigkeit sowie

7. Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist.

Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der betreffenden Person vorliegen und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern. Widerspricht eine berechtigte Person der Verwendung ihrer freiwilligen Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von der Fachschule unverzüglich zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/7#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/7#abs-4 (4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich zu erklären, ob der Platz in Anspruch genommen wird. Dabei ist der Schule auch mitzuteilen, ob beabsichtigt ist, am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilzunehmen. Wird die Erklärung nach Satz 1 nicht fristgerecht abgegeben, erlischt der Anspruch auf Aufnahme.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/7#abs-5 (5) Im Fachbereich Sozialwesen erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird die Bewerberin oder der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen. Liegt das Führungszeugnis zu Beginn der Ausbildung noch nicht vor, ist dessen Beantragung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. Im Nachrückverfahren ergeht die Aufforderung zum Nachweis der Antragstellung in der Regel nach Ablauf von acht Wochen seit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/7#abs-6 (6) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich erfüllen und das erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll

1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,

2. im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,

3. im Rahmen der Förderung schulischer oder beruflicher Bildung früherer Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder

4. im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.

Die Aufnahme setzt voraus, dass ausreichende personelle und sächliche Mittel für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der nicht mehr berufsschulpflichtigen Person vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.

§ 6 § 8