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FSO

§ 11 Stundentafeln, Distanzunterricht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-1 (1) Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 7 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen, bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform und bei der dreijährigen Organisationsform an der Fachschule für Heilerziehungspflege über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen. Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-2 (2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-3 (3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-5 (5) In Pflicht- und Wahlpflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-6 (6) Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/11#abs-7 (7) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

1. an zweijährigen Fachschulen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln der Anlage 2 festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,

2. an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Pflichtfächern, ausgenommen das Fach Praxis der Heilerziehungspflege, 40 Unterrichtsstunden.

§ 10 § 12