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FSO

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/6#abs-1 (1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft sind

1. der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule sowie eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder

2. der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule in einer nicht einschlägigen Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/6#abs-2 (2) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/6#abs-3 (3) Die Dauer der für die Aufnahme erforderlichen Berufstätigkeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend. Sie verringert sich auf Antrag um höchstens die Hälfte auf mindestens ein halbes Jahr, wenn die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt wird und durch eine Nebenbestimmung in der Aufnahmeentscheidung gesichert ist, dass die noch fehlende Dauer der Tätigkeit während der schulischen Ausbildung abgeleistet wird.

§ 5 § 7