Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 8 Auswahlverfahren
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/8#abs-1 (1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten nicht alle Bewerbungen für die gewünschte Fachschule berücksichtigt werden, findet ein Auswahlverfahren statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/8#abs-2 (2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1. 75 Prozent an die Bewerbergruppe mit einschlägiger Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1,
2. 20 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einschlägige Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 und
3. 5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/8#abs-3 (3) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der berufsbildenden Schule oder eines gleichwertigen Zeugnisses zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne das Fach Sport. Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. Bei Bewerbungen mit gleicher Durchschnittsnote erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/8#abs-4 (4) Konnte eine Bewerberin oder ein Bewerber im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, wird bei jeder erneuten Bewerbung die Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt angehoben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/8#abs-5 (5) Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingingen oder zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vorlagen, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig und vollständig eingegangenen Bewerbungen entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/8#abs-6 (6) Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.