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§ 68 FSO (Sachsen) — Berufspraktische Prüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes für Menschen mit Behinderung oder Behinderungen einschließlich der aus dem individuellen Förderbedarf abgeleiteten Ziele und Maßnahmen.