nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 62a FSO (Sachsen) — Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.