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FSO

§ 63 Berufspraktische Prüfung und Wiederholung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-1 (1) Die berufspraktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich deren schriftlicher Vorbereitung und ein Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-2 (2) Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist ein Arbeitsfeld, in dem der Prüfling während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. Die Bearbeitung der berufspraktischen Aufgabe soll an der Praxiseinrichtung erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-3 (3) Schwerpunkt des Fachgesprächs sind didaktisch-methodische Inhalte aus dem Arbeitsfeld gemäß Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-4 (4) Die berufspraktische Prüfung dauert insgesamt 180 Minuten. Davon entfallen in der Regel 30 Minuten auf das Fachgespräch. Der Zeitplan für die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praxiseinrichtung festgelegt und dem Prüfling mindestens fünf Werktage vor Beginn der berufspraktischen Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. Die Lehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses für die berufspraktische Prüfung sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-5 (5) Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Note für die berufspraktische Aufgabe und der Note für das Fachgespräch gebildet. Dabei wird die Note für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-6 (6) Die berufspraktische Prüfung ist bestanden, wenn keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/63#abs-7 (7) Für die Wiederholung der berufspraktischen Prüfung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass die berufspraktische Prüfung insoweit einem Prüfungslernfeld gleichgesetzt wird.

§ 62a § 64