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FSO

§ 60 Leistungsnachweise und Beurteilungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/60#abs-1 (1) In der berufspraktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler als Leistungsnachweise eine schriftliche Situationsanalyse und eine schriftliche Reflexion anzufertigen. Wurde die Ausbildung gemäß § 73 Absatz 3 verkürzt, werden die Leistungsnachweise gemäß Satz 1 durch einen Erfahrungsbericht ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/60#abs-2 (2) Die Schülerin oder der Schüler wird für jedes Blockpraktikum, das sich zeitlich zusammenhängend über mehrere Wochen erstreckt, von der Fachkraft der Praxiseinrichtung schriftlich beurteilt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung und der eigenen Bewertung erteilt die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung für jedes Blockpraktikum eine Jahresnote.

§ 59 § 61