Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 57 Fachrichtungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/57#abs-1 (1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen

1. Heilerziehungspflege und

2. Sozialpädagogik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/57#abs-2 (2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil.

§ 56 § 58