Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 57 Fachrichtungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/57#abs-1 (1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen
1. Heilerziehungspflege und
2. Sozialpädagogik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/57#abs-2 (2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil.