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FSO

§ 58 Berufspraktische Ausbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/58#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbständige Tätigkeit. Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angewendet und vertieft. Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt drei Blockpraktika in Arbeitsfeldern nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/58#abs-2 (2) Die berufspraktische Ausbildung gilt als vollständig abgeleistet, wenn nicht mehr als 10 Prozent von der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/58#abs-3 (3) Während der ersten Woche der berufspraktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung der Schule einen auf jede Schülerin und jeden Schüler abgestimmten Ausbildungsplan vorzulegen. Der Ausbildungsplan soll folgende Ausbildungsschwerpunkte vorsehen:

1. Vertiefung und Erweiterung der fachlichen, personellen und sozialen Kompetenz,

2. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und

3. Einführung in die Verwaltungsarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/58#abs-4 (4) Die Schülerin oder der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und über Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen. Diese ist in der Regel durch eine entsprechend fachbezogene Fortbildung gemäß der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, im Umfang von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/58#abs-5 (5) Während der berufspraktischen Ausbildung wird die Schülerin oder der Schüler zusätzlich von einer Lehrkraft fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung umfasst die Bewertung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung. Dabei nimmt die Lehrkraft Einsicht in die von der Schülerin oder dem Schüler erstellten Vor- und Nachbereitungsunterlagen und Dokumentationen und führt gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler sowie der anleitenden Fachkraft der Praxiseinrichtung reflektierende und beratende Gespräche.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/58#abs-6 (6) Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Arbeitsumfang entsprechend reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger einer Praxiseinrichtung voraus. Die Praxiseinrichtung muss personell die Voraussetzungen für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung erfüllen. Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist dem Aufnahmeantrag ergänzend zu den Unterlagen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

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