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FSO

§ 56 Berufsbezeichnung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“.

§ 55 § 57